Feuerwerker Ordnung

Titel: Feuerwerker Ordnung
Autor: Dr. Lothar Schimmelpfennig
Inhalt: Der Artikel führt eine Feuerwerkerordnung von 1533 aus.
Seiten: 3
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Die Feuerwerker-Ordnung, die im Jahre 1533 von Kaiser Karl V. erlassen wurde, galt jahrhundertelang als Richtschnur. An der Spitze des Laboratoriums war ein „Feuerwerksmeister“ gestellt, der Offizier war.


 

KarlV

Feuerwerker-Ordnung

wonach sich alle diejenigen, so im Laboratorio arbeiten und hereinkommen, zu richten haben.


  1. Muß ein Laborante Gott vor Augen haben, den Namen Gottes nicht missbrauchen, alles Fluchens und Schwörens sich enthalten; welcher aber dawider handeln, und den schwarzen Mann nennen wird, soll mit 15 Pritsche bestraft werden.

  2. Soll sich niemand unterstehen, von dem, was er erlernt hat, an jemanden oder Fremden Unterricht zu geben, noch wenn etwas laboriert wird, dieses verschwiegen zu halten und nicht davon zu plaudern, wer dagegen handelt, hat exemplarisch harte Leibesstrafe zu gewärtigen

  3. Welcher in das Laboratorium nicht gehöret, ohne vorhergegangener Erlaubnis und Ablegung des Degens aber hereinkommt, derselbe ist in die Strafe der Feuerwerker verfallen, und muß gewärtig sein, mit Gelde sich zu befreien, oder mit der Pritsche bestraft zu werden; dabei die Feuerwerker dahin sehen, dass sie jedem nach Standes Gebühr begegnen

  4. Sollen Feuerwerker, Bombardiere und Laboranten, wenn die gesetzte Zeit und Stunde vorhanden ist, präcise in das Laboratorium kommen, es sei früh oder spät; welcher hierwider handelt, oder zu früh weggeht, de soll für jede ¼ Stunde mit 10 Pritsche bestraft werden.

  5. Soll jeder dasjenige, was ihm zum Arbeiten vorgegeben wird, mit allem Fleiß verrichten, sich in keinem Dinge nachlässig bezeigen, oder einen anderen an seiner Arbeit Hinderung oder Schaden zufügen, noch mit Jemand Zank, Streit oder Händel anfangen bei Vermeidung nach Befinden 30 Pritsche oder schärfere Leibesstrafe.

  6. Jeder soll wohl Acht haben, dass der Leimriegel, welcher in das Laboratorium gebracht wird, abgekühlt und vom Feuer gesäubert, damit das Feuer nicht zu nahe an das Laboratorium gebracht werde, ingleichen dass keiner Eisen auf Eisen schlage, noch mit Schuhen, so eiserne Nägel haben, oder mit dem Seitengewehr in das Laboratorium komme, bei Strafe 40 – 50 Pritsche oder härtere Leibesstrafe.

  7. Welcher betrunken in das Laboratorium kommt oder sich darinnen vollsäuft, soll gleich arretiert werden, und die verdiente Strafe zu erwarten haben.

  8. Welcher die Ammunition oder die Feuerwerks-Gerätschaften, so er gebrauchet hat, nach verrichteter Arbeit nicht wieder gehörig zurückgiebet, oder außer dem Laboratorio liegen lässt, auch jedes nicht bei gehörigem Namen genannt hat, und auch seine Laborierkleidung mit Mutwillen verdirbt; oder nicht an der Stelle verwahrt, der ist mit 3 Pritsche zu bestrafen.

  9. Welcher von Munitions-Materialien, fertigen Sachen, als Schwärmer, Raketen u. d. g. das mindeste entwendet und mit sich nimmt, auch die Strafbüchse öffnen und spolieren(berauben) wird, muß als ein Dieb gestrafet werden.

  10. Hat der Ober-Offizier, so Feuerwerksmeisterstelle vertritt, dahin zu sehen, dass allen diesen Punkten nachgelebet wird.

 

Gegeben p. C. Anno 1533

Carolus V.


Dr. Lothar Schimmelpfennig

im November 2014

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