F-Stiftung

Die „Feuerwerker-Stiftung“

(F-Stiftung)


 Die Selbsthilfe–Einrichtung der Mitglieder des BDFWT

 Am 1. August 1902 wurde in Essen die Wohlfahrtseinrichtung

„Feuerwerker–Stiftung e. V.“
„zum Besten der Witwen und Waisen der ehemaligen
und aktiven Mitglieder des Feuerwerkspersonals“

gegründet.

Damit war eine Hilfseinrichtung geschaffen worden, die in vielen Fällen unverschuldeter Not unterstützend eingreifen konnte ohne die Unterstützungsfälle an die Öffentlichkeit zu bringen.
Bei dem großen Kreis der Kameraden im Bund Deutscher Feuerwerker und Wehrtechniker e. V. (BDFWT) und der Verteilung irdischer Güter, wird es immer wieder vorkommen, dass Kameraden, bzw. deren Familienangehörige oder andere Personen ihrer Haushaltsgemeinschaft in plötzliche Notlagen geraten, die Ihnen große Sorgen bereiten.
Hier ist es unsere Pflicht der Kameradschaft und Freundschaft, getreu unserem Wahlspruch von 1861 „Bei strenger Pflicht – getreu und schlicht“, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen.

Aufgabe und Zweck der F-Stiftung
Die Hauptaufgabe besteht heute in erster Linie in der Linderung materieller Not der Mitglieder des BDFWT oder deren Hinterbliebenen.
Die selbstlose, nicht rechtsfähige Stiftung mit eigener Satzung, Stiftungskapital und Stiftungsvorstand ist eine vom Finanzamt anerkannte mildtätige Einrichtung des BDFWT. Als solche ist sie berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und gewährt Unterstützung gem. § 53 AO, d.h. der zu unterstützende Personenkreis muss hilfsbedürftig sein. Danach kann die materielle Unterstützung in der Zuwendung von Geldmitteln oder in anderer Weise (Sachspenden) an unverschuldet in Not geratene Kameraden, bzw. deren Angehörige oder andere Personen ihrer Lebensgemeinschaft erfolgen,

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe an-derer angewiesen sind, oder
  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des §28 Sozialgesetzbuch XII; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt anstelle des Vierfachen, das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhaltes ausreicht, und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind:
    • Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
    • andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
      die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne diese Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

Mittel der F-Stiftung
Die Mittel der F-Stiftung werden aufgebracht durch:

  1. Spenden von Kameraden, Kollegen, Firmen und Institutionen,
  2. Freiwillige Beiträge, die in den Landes- und Ortsgruppen des BDFWT gesammelt werden
  3. Zinseinkünfte

Alle unter 1 und 2 aufgeführten Zugänge von Geldmitteln werden in den „MITTEILUNGEN“ für die Mitglieder des BDFWT bekannt gegeben.

Verwendung der Mittel
Zum Beispiel:

  • akute Notlage von Kameraden bzw. ihrer Angehörigen oder anderer Personen ihrer Haushaltsgemeinschaft wegen schwerer Krankheit
  • schwere Unfälle dienstlich oder privat hervorgerufen
  • Sachschäden durch Naturkatastrophen.
    „Die Vorstände der zuständigen Landes- bzw. Ortsgruppe des BDFWT haben in jedem Fall die Umstände der jeweiligen Notlage des Mitgliedes bei der Bearbeitung zu prüfen und erst dann den Antrag an den Vorsitzenden der F-Stiftung weiterzuleiten.“

Antrag auf Unterstützungsleistung
Ein Antrag auf Unterstützungsleistungen kann durch den Bedürftigen selbst oder durch einen Dritten gestellt werden. Dieser ist dem für den Bedürftigen zuständigen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter der Landes-/Ortsgruppe des BDFWT zur Stellungnahme durch dessen Vorstand zuzuleiten. Dieser leitet den Antrag nach Abgabe einer Stellungnahme unmittelbar an den Vorsitzenden der F-Stiftung weiter. Über die Annahme oder Ablehnung des U-Antrages entscheiden die Mitglieder der Verwaltung der F-Stiftung nach eigenem Ermessen.

Über den Antragsteller und die Art und Höhe der Unterstützung, in welcher Form auch immer, werden keine Angaben veröffentlicht. Dem Antragsteller und dem Vorsitzenden der jeweiligen Landes-/Ortsgruppe des BDFWT wird die Entscheidung über den Antrag mitgeteilt. Alle Unterstützungsanträge werden aktenkundig gemacht.

Die Verwaltung der F-Stiftung
Die Verwaltung der F-Stiftung besteht auch heute, wie schon bei ihrer Gründung festgelegt, aus fünf Personen:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Schriftführer, zugl. stellv. Vorsitzender
  • dem Schatzmeister
  • zwei Beisitzer

Diese bewältigen alle anfallenden Aufgaben.

Das Kuratorium
Die Aufsicht über die Verwaltung der F-Stiftung obliegt dem Kuratorium. Es besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes des BDFWT.

Das Finanzamt
Im Bezug auf die Verwaltung und Verwendung der Geldmittel prüft das Finanzamt turnusmäßig die Bücher zur Feststellung, ob die tatsächliche Geschäftsführung der F-Stiftung der Satzung entsprochen hat, worauf sie weiterhin als mildtätige Einrichtung anzuerkennen ist. Dadurch genießt sie umfangreiche Steuerprivilegien.
Die Satzung der F-Stiftung ist im Downloadbereich nachzulesen.

Kameraden, helft helfen! Unterstützen Sie die F-Stiftung.
Mit Ihrer Spende können Sie dazu beitragen, unverschuldet in Not geratenen Kameraden, bzw. deren Angehörigen oder anderen Personen ihrer Haushaltsgemeinschaft, zu helfen.
Nehmen Sie diesen Aufruf ernst! Jeder von uns kann unter Umständen selbst einmal in eine derartige Situation kommen, bei der eine schnelle und unbürokratische Hilfe erforderlich wird. Wir können aber nur helfen, wenn ausreichende Spenden auf dem Konto der F-Stiftung eingehen. Denken Sie auch daran, insbesondere Ihre Frauen / Lebenspartnerinnen von der Existenz und den Möglichkeiten, sowie über den Verfahrensablauf zu unterrichten, gegebenenfalls Unterstützung von der F-Stiftung zu erhalten.

Seit ihrer Gründung im Jahre 1902 in Essen bewährt sich die F-Stiftung durch schnelle, unkomplizierte Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern oder deren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen.

Wir sind für jede Spende dankbar um schnell und unbürokratisch unsere Hilfsmaßnahmen effektiv einsetzen zu können. Insbesondere freuen wir uns über regelmäßige Spenden.
Bitte überweisen Sie Ihre Spende auf das nachstehend aufgeführte Konto:

IBAN: DE87256513250100 59 58 59
BIC: BRLADE21DHZ
Kreissparkasse Diepholz

Bei Bedarf erhalten Sie selbstverständlich eine Zuwendungsbestätigung zur Vorlage bei Ihrem zuständigen Finanzamt

Kontaktaufnahme:
Vorsitzender der F-Stiftung:
Wilfried Aukamp
Natenstedt 50
27239 Twistringen
Tel: 04246 95107
Fax: 04246 95108
E-Mail: f-stiftungætbdfwt.de

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  • Kooperationspartner des BDFWT

  • Deutscher Bundeswehrverband
    Güterschutzgemeinsschaft Kampfmittelräumung
    Stiftung kampfmittelfreier Lebensraum